Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/1#abs-4 (4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegattinnen oder Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Witwen oder Witwer und deren Angehörige beziehen, sind auf hinterbliebene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/1#abs-5 (5) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.

§ 2